Geschäftsordnung
§1 Eröffnung der Sitzung
- Die Sitzung der Hauptversammlung (HV) wird vom Vorsitzenden eröffnet, geleitet und nach Erledigung der Tagesordnung geschlossen (§8 Abs.2 der Satzung).
- Der Vorsitzende stellt die satzungsgemäße Einladung der Mitglieder zur Sitzung der HV fest.
§2 Tagesordnung
- Der Vorsitzende gibt die Tagesordnung sowie die rechtzeitig und verspätet gestellten Anträge bekannt.
- Anschließend entscheidet die HV über die Zulassung der verspätet gestellten Anträge.
- Die HV darf nur über Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die auf der Tagesordnung stehen.
- Die HV kann während der Sitzung eine Angelegenheit von der Tagesordnung absetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnung ändern.
§3 Anträge
Alle Anträge, die während der Beratung zum jeweiligen Punkt der Tagesordnung gestellt werden, sind dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben und von ihm vor neuer Worterteilung in der Reihenfolge ihres Einganges bekannt zu geben.
§4 Anträge zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung können während der Sitzung jederzeit gestellt werden, jedoch nicht während einer Abstimmung oder Wahlhandlung. Wortmeldungen hierzu können durch Zuruf erfolgen. Anträge zur Geschäftsordnung sind vor erneuter Worterteilung zu behandeln.
- Anträge zur Geschäftsordnung können sich nur auf folgende Punkte beziehen:
- Begrenzung der Redezeit,
- Schluss der Rednerliste,
- Schluss der Aussprache,
- Überweisung an einen Ausschuss,
- Vertagung,
- Übergang zur Tagesordnung,
- Verstöße des Versammlungsleiters gegen Satzung oder Geschäftsordnung,
- Änderung der Formulierung von Anträgen:
Anträge von 2.1.) bis 2.8.) können nur von Mitgliedern der HV gestellt ,werden, die sich an der Aussprache über den betreffenden Gegenstand nicht beteiligt haben.
- Bei Anträgen zur Geschäftsordnung gem. Abs. 2 a)- f) kann nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag sprechen.
- Wird ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung angenommen, so ist die Beratung geschlossen und in der Tagesordnung fort zufahren.
§5 Fragestunde
- Die Tagesordnung jeder Sitzung der HV wird mit einer Fragestunde eröffnet.
- Jedes Mitglied der HV hat das Recht, in der Fragestunde Fragen an den Vorstand zu richten. Fragen, die im Zusammenhang mit Punkten der Tagesordnung stehen, dürfen nicht gestellt werden.
- Die Fragen sollen kurz und klar gefasst sein und müssen mindestens 5 Tage vor der Sitzung der HV beim Vorstand eingegangen sein.
- In der Sitzung der HV werden die Fragen vom Fragesteller, bei Verhinderung vom Versammlungsleiter verlesen. Der Fragesteller hat sodann Anrecht auf eine kurzgefasste Antwort.
- Zusatzfragen durch den Fragesteller sind zulässig.
- Eine Aussprache über die Fragen oder Antworten findet nicht statt.
§6 Beratung
- Der Vorsitzende (Versammlungsleiter) erteilt zunächst zu jedem Punkt der Tagesordnung dem Berichterstatter oder Antragsteller das Wort. Anschließend findet die Aussprache statt.
- Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen.
§7 Redeordnung
- Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann hiervon im Einverständnis mit den vorgemerkten Rednern abweichen.
- Dem Antragsteller oder Berichterstatter ist nach der Aussprache das Schlußwort zu erteilen,
- Außer der Reihe erhalten das Wort
- der Vorsitzende,
- wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
- Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe gegen seine Person, die in der Aussprache gegen ihn geführt wurden, zurückweisen.
- Die Rededauer kann durch Beschluss der HV auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Spricht ein Redner über die Redezeit hinaus, so hat ihm der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort zu entziehen.
§8 Abstimmung
- Im Anschluss an die Beratung findet die Abstimmung über diejenigen Anträge statt, welche zu diesem Punkt der Tagesordnung gestellt wurden.
- Sind mehrere, den gleichen Gegenstand betreffende Anträge gestellt, so ist jeweils über den weitergehenden zuerst abzustimmen, In Zweifelsfällen ist ein Beschluss der HV herbeizuführen, wobei § 4 Abs. (3) Anwendung findet.
- Vor Beginn der Abstimmung verliest der Versammlungsleiter den Wortlaut des Antrages, über den abgestimmt werden soll. Über die Formulierung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden (§4 Abs.2). Änderungen in der Formulierung den Antrages dürfen jedoch nur mit Einverständnis des Antragstellers vorgenommen werden.
- Mit Beginn der Abstimmung kann das Wort nicht mehr erteilt werden.
- Abgestimmt wird über folgende Fragen:
- wer stimmt für den Antrag
- wer stimmt gegen den Antrag
- wer enthält sich der Stimme
- Die schriftliche Abstimmung erfolgt auf Stimmzetteln. Abgestimmt wird mit " ja", " nein" oder "Enthaltung" .Stimmzettel ohne Eintragung gelten als Enthaltung. Stimmzettel mit anderen Eintragungen sind ungültig.
- Bei namentlicher Abstimmung werden die Mitglieder nach der Anwesenheitsliste zur offenen Stimmabgabe aufgerufen
§9 Wahlen
- Wahlen werden von einem zu wählenden Wahlleiter geleitet. Die HV bestellt die erforderliche Zahl der Wahlhelfer.
- Wahlvorschläge sind dem Wahlleiter schriftlich oder durch Zuruf mitzuteilen.
- Stellt sich ein Wahlhelfer zur Wahl, so muss er sein Amt als Wahlhelfer niederlegen. An seiner Stelle ist ein anderer Wahlhelfer zu bestellen.
- Nachdem der Wahlleiter sich überzeugt hat, dass keine weiteren Wahlvorschläge eingebracht werden, wird die Aussprache eröffnet.
- Nach Abschluss der Aussprache eröffnet der Wahlleiter die Wahlhandlung. Danach können Wortmeldungen, Anträge oder Wahlvorschläge nicht mehr angenommen werden, auch nicht zur Geschäftsordnung.
- Die Wahlunterlagen sind in einen verschlossenen Umschlag zu den Protokollunterlagen zu nehmen.
§10 Ordnungsvorschriften
- Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, für einen ungestörten Verlauf der Sitzung zu sorgen.
- Der Versammlungsleiter (Vorsitzender) kann die Sitzung jederzeit unterbrechen. Er setzt gleichzeitig den Zeitpunkt für die Wiedereröffnung fest. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Dadurch ist die Sitzung unterbrochen.
- Der Versammlungsleiter soll einen Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache rufen. Er kann ihm nach zweimaliger vergeblicher Mahnung das Wort entziehen.
- Der Versammlungsleiter hat Teilnehmer zu rügen und im Wiederholungsfalle zur Ordnung zu rufen, wenn sie ohne Worterteilung sprechen, persönlich verletzende Ausführungen und Zwischenrufe machen.
- Nach zweimaligem Ordnungsruf kann der Versammlungsleiter dem Redner, wenn er zum dritten Mal die Ordnung verletzt, das Wort entziehen. Er darf es bis zum Abschluss des betreffenden Tagesordnungspunktes nicht wieder erhalten.
- Tonträgeraufzeichnungen sind ohne Zustimmung des Versammlungsleiters unzulässig. Von der erteilten Genehmigung ist die HV sofort zu unterrichten.
§11 Niederschrift
- Das Protokoll ist den Mitgliedern der HV zur Einsichtnahme auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
- Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
- Auf Beschluss des Vorstandes ist der Inhalt des Protokolls den Mitgliedern der Versammlung bekannt zu geben.